Fragen & Antworten
Informationen, die Sie benötigen, um Ihre Anliegen zu klären.
Vermieterservice
Meine Mieter müssen Bürgergeld beantragen und die Wohnung ist unangemessen. Was passiert?
Sind die Kosten nicht angemessen und wird die Wohnung bereits bei Antragstellung bewohnt, wird Ihr Mieter/Ihre Mieterin über die Unangemessenheit schriftlich informiert.
Die tatsächlichen Kosten werden für maximal 6 Monate berücksichtigt. Werden die Kosten nicht auf das angemessene Maß gesenkt, z. B. durch Umzug, Untervermietung oder ähnliches, werden ab dem 7. Monat nur noch die angemessenen Kosten berücksichtigt. Das bedeutet, dass der vom Jobcenter nicht berücksichtigte Mietanteil von Ihrem Mieter/Ihrer Mieterin selbst gezahlt werden muss.
Die Kürzung der Kosten wirkt sich auch auf die Nebenkostenabrechnung aus.
Zwingt das Jobcenter meinen Mieter zum Auszug?
Nein.
Jeder hat das Recht auf Freizügigkeit und kann grundsätzlich wohnen, wo er möchte. Das Jobcenter fordert auch nicht zum Umzug auf. Das Jobcenter informiert und berät lediglich über unangemessene Kosten und deren Folgen, wenn diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist (höchstens 6 Monate) gesenkt werden. Eine Senkung der Kosten kann auch auf andere Weise als durch Umzug erfolgen.
Gibt es Bagatellgrenzen bei der Bewertung der Angemessenheit?
Wohnt der Mieter/die Mieterin bereits bei SGB II Antragstellung in Ihrer Wohnung wird eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vorgenommen. Bagatellgrenzen werden berücksichtigt.
Diese gelten nicht bei Neuanmietung einer Wohnung.
Was ist die Karenzzeit und wann greift sie?
Im ersten Jahr des Bezuges von Bürgergeld wird die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nicht geprüft (Karenzzeit).
Die Heizkosten fallen nicht unter die Karenzzeitregelung und werden nur in angemessener Höhe anerkannt.
Karenzzeit bedeutet nicht, dass innerhalb des ersten Jahres des Leistungsbezuges unangemessen teure Wohnungen angemietet werden können. Die Karenzzeit soll Bestandswohnungen schützen. Bei Umzügen soll vor Anmietung im Leistungsbezug eine Zusicherung eingeholt werden. Die Zusicherung wird nur erteilt, wenn es für den Umzug einen wichtigen Grund gibt und die neue Wohnung nach den örtlichen Bestimmungen angemessen ist.
In welchem Verhältnis/Rechtsverhältnis stehe ich als Vermieter mit dem Jobcenter?
In keinem!
Mit Abschluss eines Mietvertrages begründen Sie ein Rechtsverhältnis mit Ihrem Vertragspartner, dem Mieter/der Mieterin. Rechte und Pflichten aus dem Vertrag begründen sich nur zwischen Ihnen als Vertragspartner.
Auch für den Fall, dass Ihr Mieter/Ihre Mieterin Grundsicherungsempfänger ist, ändert sich daran nichts, selbst wenn das Jobcenter Ihnen die Mietkosten direkt auf Ihr Konto zahlt. Bei einer solchen Zahlung handelt es sich um eine abweichende Empfangsberechtigung. Es werden keine Zahlungsansprüche begründet.
Kommt es zu Mietrückständen durch nicht oder nicht vollständig gezahlte Mietkosten, ergeben sich keine einklagbaren Ansprüche gegenüber dem Jobcenter, auch dann nicht, wenn bisher die Miete direkt auf Ihr Konto überwiesen wurde.
Kann die Miete direkt an mich als Vermieter gezahlt werden?
Ja.
Eine Direktzahlung der Miete an Sie ist möglich, wenn eine zweckentsprechende Verwendung durch den Leistungsberechtigten/die Leistungsberechtigte nicht sichergestellt ist. Dies ist dann der Fall, wenn Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen.
Sollte Ihr Mieter/Ihre Mieterin entsprechende Mietrückstände haben, teilen Sie uns dies bitte schriftlich mit. Wir benötigen den vollständigen Namen Ihres Mieters/Ihrer Mieterin, sofern Sie Kenntnis darüber haben die Bedarfsgemeinschaftsnummer und die Höhe der Mietrückstände mit Datum der Fälligkeit. Sollten nach Anhörung Ihres Mieters/Ihrer Mieterin durch das Jobcenter keine Hinderungsgründe vorliegen, wird zukünftig die Miete direkt an Sie überwiesen.
Da Ihr Mieter/Ihre Mieterin durch das Jobcenter erst angehört werden muss, bevor die Direktzahlung erfolgt, müssen Sie mit einer entsprechenden Bearbeitungszeit rechnen.
Eine lediglich verspätete oder unregelmäßige Mietzahlung berechtigt nicht zur Direktzahlung.
Unabhängig von der gesetzlichen Möglichkeit, die Miete auch dann an Sie zu zahlen, wenn keine Einwilligung des Mieters/der Mieterin vorliegt, besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Erklärung Ihres Mieters/Ihrer Mieterin, die Miete an Sie zu überweisen.
Dazu müssen Sie das Formular ausfüllen und beim Jobcenter einreichen.
Formular Miete an Vermieter
Diese Erklärung kann der Mieter jederzeit wiederrufen. Einen rechtlichen Anspruch auf weitergehende Direktzahlung haben Sie dann nicht.
Ist die Direktzahlung meine Garantie für pünktliche und vollständige Mietzahlung?
Nein!
Das Jobcenter kann die Direktzahlung an Sie nur durchführen, wenn ein Anspruch auf Leistungen besteht.
Ansprüche auf Mietzahlungen können ganz oder teilweise entfallen, wenn Ihr Mieter/Ihre Mieterin z. B. Einkommen erzielt, welches auf die Grundsicherungsleistung anzurechnen ist. Das kann dazu führen, dass nur ein anteiliger oder gar kein Anspruch mehr besteht.
Auch können Mietzahlungen ganz oder teilweise nicht erfolgen, wenn Anträge nicht oder zu spät gestellt werden, wenn Leistungsminderungen wegen Pflichtverletzungen bei Ihrem Mieter eintreten oder wenn Haushaltsangehörige, die keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen haben, Ihren Mietanteil selbst tragen müssen (Miete wird kopfanteilig berechnet und bezahlt).
Eine Direktzahlung der Miete an Sie kann nur dann vollständig und pünktlich erfolgen, wenn ein rechtmäßiger Leistungsanspruch besteht, der rechtzeitig durch Ihren Mieter"/Ihrer Mieterin bei uns geltend gemacht wird und wenn ein ausreichender Grundsicherungsleistungsanspruch besteht.
Woran liegt es, wenn monatliche Direktzahlungen ausbleiben und an wen kann ich mich wenden?
Auch wenn Sie bisher die Miete immer pünktlich und vollständig durch die Direktzahlung des Jobcenters erhalten haben, kann es sein, dass dies aus o.g. Gründen einmal anders ist.
Warum dies so ist, erfahren Sie bei Ihrem Mieter/bei Ihrer Mieterin. Ihr Mieter/Ihre Mieterin ist der Leistungsberechtigte und weiß, warum Zahlungen des Jobcenters ausbleiben.
Eine Anfrage durch Sie wird auf Grund der Datenschutzbestimmungen erfolglos bleiben, sofern keine Einwilligung Ihres Mieters/Ihrer Mieterin zur Erteilung von Auskünften an Sie vorliegt.
Sollte Ihr Mieter/Ihre Mieterin keine Kenntnis über die ausgebliebene Mietzahlung haben, so muss sich dieser selbst an das Jobcenter wenden.
Ich habe eine Heiz-und/oder Betriebskostenabrechnung erstellt. Muss ich diese an das Jobcenter verschicken?
Nein.
Der Adressat der Abrechnung ist Ihr Mieter/Ihre Mieterin, auch wenn die Miete durch das Jobcenter direkt an Sie ausgezahlt wird.
Die Heiz-und/oder Betriebskostenabrechnung weist eine Nachzahlung aus. Wer begleicht diese?
Werden Nachzahlungen aus einer Abrechnung fällig, so können diese als einmalige Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden.
Voraussetzung dafür ist, dass Ihr Mieter/Ihre Mieterin die Abrechnung zeitnah beim Jobcenter einreicht.
Bei Direktzahlung der Miete an Sie werden auch die Kosten der Nachzahlung, die übernahmefähig sind, direkt an Sie gezahlt.
Dies gilt nicht für Abrechnungsbeträge, die bereits vor Beginn des Leistungsbezuges Ihres Mieters/Ihr Mieterin fällig geworden sind.
Begleicht das Jobcenter immer die volle Nachzahlung aus einer Heiz- und/oder Betriebskostenabrechnung?
Nein.
Für die Übernahme der Abrechnungskosten wird die Abrechnung durch das Jobcenter geprüft. Vor allem wird geprüft, ob Ihre Abrechnung die dem Jobcenter bekannten Vorauszahlungen ausweist und ob die Ihr Mieter/Ihre Mieterin überhaupt einen Anspruch auf Übernahme der Kosten hat. Ein solcher Anspruch besteht z. B. nicht, wenn bei Zustellung der Abrechnung der Leistungsbezug bereits beendet ist, möglicherweise durch Arbeitsaufnahme oder Wegzug.
Unter Umständen kann es auch passieren, dass eine Abrechnung nur anteilig übernommen wird.
Das Ergebnis der Prüfung der Abrechnung teilt das Jobcenter Ihrem Mieter/Ihrer Mieterin mittels eines Bescheides mit. Aus diesem sind auch die Gründe einer nicht oder nur teilweisen Anerkennung der Nachzahlung zu entnehmen. Sollten Sie Fragen zur Höhe der Erstattung haben oder zum Bearbeitungsstand, wenden Sie sich bitte an Ihren Mieter/Ihrer Mieterin.
Auch hier unterliegen Auskünfte dem Datenschutz, so dass das Jobcenter Ihnen dazu keine Auskünfte erteilen kann.
Geht die Übernahme der Nachzahlung schneller, wenn Ich als Vermieter die Abrechnung direkt dem Jobcenter zustelle?
Nein.
Eine Übersendung der Abrechnung durch Sie als Vermieter löst keine Antragstellung aus. Eine Bearbeitung kann nicht erfolgen.
Die Heiz-und/oder Betriebskostenabrechnung weist ein Guthaben aus. Was passiert damit?
Guthaben mindern den Bedarf an Kosten für Unterkunft im Monat nach Zugang/Gutschrift. Ihrem Mieter/Ihrer Mieterin wird vom Jobcenter das Guthaben vom laufenden Mietbedarf abgezogen, d. h., zahlen Sie ein entstandenes Guthaben beispielsweise im Januar 2025 an Ihrem Mieter aus, erhält er im Februar 2025 nur noch den Anteil der Mietkosten, die über das Guthaben hinausgehen.
Beispiel: Sie erstellen eine Betriebskostenabrechnung, die ein Guthaben von 100 Euro ausweist. Die monatliche Miete einschl. Nebenkosten beträgt 310 Euro.
Das Guthaben überweisen Sie Ihren Mieter im Januar 2025.
Vorausgesetzt, das Jobcenter erhält über das Guthaben zeitnah Kenntnis, werden im Monat Februar 2025 bei der monatlichen Grundsicherung nicht 310 Euro Miete anerkannt, sondern nur 210 Euro, d.h. die tatsächliche Miete abzüglich des Guthabens.
Gleiches gilt bei Direktzahlung der Miete.
Mein Mieter/Meine Mieterin hat erhebliche Mietschulden. An wen kann ich mich wenden?
Sie als Vermieter haben die Möglichkeit das zuständige Jobcenter zu informieren.
Eine Direktzahlung der Miete an Sie wird geprüft.
Eine Übernahme der Mietschulden kann nur durch Ihrem Mieter/Ihrer Mieterin beantragt werden. Das Gesetz sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine Übernahmemöglichkeit als Darlehen vor, wenn Ihr Mieter/Ihre Mieterin durch anstehende oder ausgesprochene Wohnraumkündigung von Obdachlosigkeit bedroht wird.
Empfehlen Sie Ihrem Mieter/Ihrer Mieterin beim Amt für:
Wohnraumsicherung – Vorbeugende Obdachlosigkeit - der Stadt Hagen
Lutherstr. 12
58095 Hagen
vorzusprechen.
Dieses ist zuständig für Personen, die unmittelbar von Obdachlosigkeit bedroht sind, d. h., Personen, denen der Verlust ihrer derzeitigen Wohnung unmittelbar bevorsteht, weil
- gegen sie ein nicht vollstreckter Räumungstitel vorliegt
- gegen sie eine Räumungsklage erhoben wurde
- ihre Wohnung gekündigt wurde oder
- die Kündigung ihrer Wohnung droht
und sie dabei ohne institutionelle Hilfe nicht in der Lage sind, sich ausreichenden Wohnraum zu beschaffen.
Sofern Wohnraumverlust droht, aber noch nicht eingetreten ist (z. B. bei fristloser Kündigung, Räumungsklage), sind die Maßnahmen der Zentralen Fachstelle auf den Wohnraumerhalt ausgerichtet. Neben der materiellen Hilfe wird hier auch Beratung und persönliche Hilfe zum Erhalt des Wohnraums gewährt. Dabei werden auch die Hilfemöglichkeiten der Schuldnerberatung, der Zentralen Beratungsstelle für Haftentlassene sowie der Regionalen Sozialen Dienste genutzt.
Welche Ansprüche/Rechte/Pflichten ergeben sich für mich als Mieter bei Auszug?
Folgekosten nach Auszügen aus Ihrem Wohnräumen werden durch das Jobcenter nicht übernommen.
Entstehen Ihnen Renovierungskosten oder Entsorgungskosten sind diese beim Mieter geltend zu machen.
Erstellen Sie nach Auszug eine Heiz-und/oder Betriebskostenabrechnung und schließt diese mit einer Nachzahlung ab, so kann Ihr ehemaliger Mieter die Nachzahlung bei dem Jobcenter beantragen, was im Monat der Fälligkeit der Nachzahlung für Ihn zuständig ist. Zieht Ihr Mieter beispielsweise am 01.01.2019 nach Essen und beantragt dort Leistungen der Grundsicherung beim Jobcenter, so kann eine von Ihnen erstellte Abrechnung mit Nachzahlung nur und ausschließlich beim Jobcenter Essen beantragt werden. Ist der Leistungsbezug nach Umzug beendet, besteht keine Möglichkeit der Kostenübernahme durch das Jobcenter.
Haben Sie bei Einzug Ihres Mieters eine Abtretungserklärung für Kautionszahlungen unterschrieben, so sind Sie vor Auszahlung verpflichtet, dass Jobcenter über die anstehende Auszahlung zu informieren. Das Jobcenter teilt Ihnen dann mit, ob ein Teil der Kautionszahlung oder auch die gesamte Gutschrift beim Jobcenter erfolgen muss oder an Ihren Vermieter ausgezahlt werden kann.
Muss der Mietinteressent immer eine Genehmigung für die Anmietung vorlegen?
Nein.
Empfänger von Grundsicherungsleistungen benötigen eine Zusicherung zum Umzug nur, wenn dieser mit höheren Mietkosten als bisher verbunden ist oder der Umzug Kosten verursacht.
Personen, die unter 25 Jahre alt sind, benötigen zum Auszug aus dem elterlichen Haushalt eine Zusicherung der Kostenübernahme, da es für diesen Auszug einen wichtigen Grund geben muss.
Liegt diese Zusicherung nicht vor, werden keinerlei Mietkosten übernommen.
Meine Wohnung ist nach den Richtwerten für den Mietinteressenten unangemessen. Darf er diese trotzdem anmieten?
Für den Abschluss des Mietvertrages bedarf es keiner Zustimmung. Bei einer Anmietung einer unangemessenen Wohnung werden jedoch ab dem ersten Tag der Anmietung nur die angemessenen Kosten übernommen.
Auch wenn der Mieter bereit ist, den Anteil der über der angemessenen Miete liegt selbst zu tragen, erhält er für die Anmietung keine Zusicherung.
Das bedeutet, dass in einem solchen Fall keinerlei Umzugskosten geltend gemacht werden können. Auch ein Darlehen für eine Kaution wird nicht gezahlt.
Für meine Wohnung wird vertraglich vereinbart eine Kaution fällig. Begleicht diese das Jobcenter?
Handelt es sich um einen notwendigen Umzug in eine angemessene Wohnung, besteht die Möglichkeit einer Gewährung der Kaution als Darlehen.
Eine Darlehensgewährung ist nur möglich, wenn der Leistungsberechtigte diese nicht selbst aufbringen kann, z. B. durch die Auszahlung der Kaution der vorherigen Wohnung oder aus seinem Vermögen.
Ein Darlehen kann nur gewährt werden, wenn die Kaution vertraglich vereinbart ist und im gesetzlichen Rahmen von max. 3 Monatsmieten nicht übersteigt. Der Leistungsberechtigte muss dies beantragen.
Sie als Vermieter müssen für die Darlehensgewährung eine Abtretungserklärung unterschreiben (Formular Darlehensantrag).
Mit dieser sichern Sie zu, bei Auszug vor Auszahlung an Ihren Mieter offene Forderungen aus dem Darlehen dem Jobcenter zu begleichen.
Das Darlehen kann erst bei Beginn des Mietverhältnisses fällig werden, d.h. mit der ersten Mietzahlung.
Eine Auszahlung erfolgt direkt an Sie.
Was ist eine Mietbescheinigung und wofür wird diese benötigt?
Mit der Mietbescheinigung machen Sie weitergehende Angaben zu Ihrer Wohnung und zu den Kosten der Wohnung. Unter Anderem können Sie dort auch Angaben zu bereits aufgelaufenen Mietschulden machen.
Diese wird bei allen Leistungsberechtigten benötigt, um den Bedarf prüfen und berechnen zu können.
Sie können die Mietbescheinigung auch als „Kostenvoranschlag“ für ein Mietangebot an potenzielle Miete nutzen.
Ich möchte, dass die Miete direkt an mich gezahlt wird. Ist das möglich?
Ja, das ist möglich, wenn ihr Mieter dieser Direktzahlung zustimmt und diese uns gegenüber mit dem Formular Miete an Vermieter erklärt.
Gegen den Willen des Mieters ist eine Direktzahlung nicht möglich. Auch kann der Mieter diese ohne Angabe von Gründen bei uns jederzeit wiederrufen.