Fragen & Antworten
Informationen, die Sie benötigen, um Ihre Anliegen zu klären.
Bürgergeld
Woher bekomme ich die Antragsunterlagen?
Die Antragsunterlagen bekommen Sie nach einem ersten Gespräch in unserer Eingangszone. Dort erhalten Sie genau die Antragsunterlagen, die wir benötigen, um Ihren Anspruch auf Bürgergeld zu berechnen.
Fehlen Ihnen bereits ausgehändigte Antragsunterlagen, dann können Sie diese hier erneut runterladen.
Hauptantrag
Anlage VM
Anlage EK
Anlage KDU
Was muss ich zur Antragstellung mitbringen?
Für das erste Gespräch benötigen Sie ein gültiges Ausweisdokument, mit dem Sie sich ausweisen können. Leben in Ihrer Familie weitere Personen, empfiehlt es sich, die Ausweispapiere bzw. die Geburtsurkunden von Ihrem Partner, Ihrer Partnerin oder Ihren Kindern mitzubringen.
Besitzen Sie eine ausländische Staatsangehörigkeit, benötigen wir zusätzlich Ihren gültigen Aufenthaltstitel.
Sollten Sie die deutsche Sprache nicht ausreichend verstehen, bringen Sie zur Vorsprache bitte einen Dolmetscher mit.
Wie lange dauert es bis zur ersten Zahlung?
Dies hängt davon ab, wie schnell Sie Ihre Antragsunterlagen vollständig vorlegen können. Nach der ersten Vorsprache und der Aushändigung der Unterlagen benötigen Sie einen Vorsprachetermin zur Abgabe der Antragsunterlagen bei Ihrem Leistungssachbearbeiter/bei Ihrer Leistungssachbearbeiterin.
Ihre Unterlagen werden dann auf Vollständigkeit geprüft. Sobald die Unterlagen vollständig vorliegen, kann eine abschließende Bearbeitung erfolgen.
Kann ich den Antrag auch per E-Mail stellen?
Eine Antragstellung per E-Mail ist grundsätzlich möglich. Diese wirkt jedoch nur fristwahrend.
Eine persönliche Vorsprache und das Ausfüllen der Antragsunterlagen ist nachträglich notwendig.
Kann ich meinen Antrag auch per Post schicken?
Ein Antragstellung per Post ist möglich und wirkt fristwahrend.
Aus den verschiedensten Gründen ist jedoch eine persönliche Vorsprache anschließend zwingend notwendig, insbesondere zur Prüfung Ihrer Identität. Ohne Identitätsprüfung kann keine Auszahlung vorgenommen werden.
Was ist Einkommen?
Einkommen ist das Geld, was Ihnen zufließt, egal ob in bar oder auf Ihrem Konto. Es ist egal, wo das Geld herkommt und wofür es bestimmt ist. Einkommen wird von Ihren Bedarfen abgezogen.
Einkommen sind auch Schenkungen und Erbschaften. Zum Einkommen gehören beispielsweise Arbeitslosengeld I, Kindergeld, BaföG, BAB, Wohngeld, Renten, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Lohn, Gehalt, Lohn aus Minijobs, Gewinne aus selbständiger Tätigkeit, Zinsen, Mieteinnahmen, Lottogewinne usw.
Wie das Einkommen angerechnet wird, können Sie bei Ihrem Sachbearbeiter erfragen. Sollten Sie über Einkommen verfügen, müssen Sie dies bei Antragstellung anzeigen. Sind Sie bereits im laufenden Leistungsbezug und Ihnen fließt Einkommen zu, sind Sie verpflichtet, dies umgehend anzuzeigen.
Tun Sie dies nicht, kann dies zu einer Überzahlung und einer Rückforderung führen. Sie machen sich mit einer verspäteten Anzeige oder einem Nichtanzeigen strafbar.
Wie hoch ist mein anzurechnendes Einkommen?
Einkommen mindert den Anspruch auf Bürgergeld. Verfügen Sie über Einkommen, egal welcher Art, ist das Einkommen zu berechnen, das auf Ihren Bedarf angerechnet wird. Wie hoch das anzurechnenden Einkommen ist, kann pauschal nicht beantwortet werden. Dies ist abhängig von der Einkommensart und von den jeweiligen Freibeträgen bzw. Absetzungen.
Was ist Vermögen?
Vermögen ist alles, was Sie bereits bei Antragstellung besitzen. Dazu gehören alle Vermögensgegenstände mit ihrem Wert bei Antragstellung, die verwertbar sind.
Dazu gehören: Hausrat, Kraftfahrzeuge aller Art, Grundstücke, Häuser, Schmuck, Bargeld, Lebensversicherungen, Bausparverträge usw.
Nicht als Vermögen bei der SGB II Berechnung werden Kraftfahrzeuge mit einem Wert bis 15.000 Euro berücksichtigt, wenn Sie als Eigentümer erwerbsfähig sind.
Ebenso werden nicht berücksichtigt: angemessener Hausrat, Altersvorsorgen wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, abgetretene und verpfändete Geldanlagen.
Sie dürfen auch Vermögen bis zu einem bestimmten Wert besitzen.
Stellen Sie erstmalige einen Antrag auf Bürgergeld, dann befinden Sie sich 1 Jahr lang in einer sog. Karenzzeit. In dieser Zeit dürfen Sie als Einzelperson Vermögen im Wert von 40.000 € besitzen. Leben in Ihrer Bedarfsgemeinschaft mehrere Personen so dürfen die anderen Personen jeweils Vermögen im Wert von 15.000 € besitzen.
Nach Ablauf der Karenzzeit darf jede Person in der Bedarfsgemeinschaft unabhängig von Ihrem Alter 15.000 € Vermögen besitzen.
Das Vermögen wird also bei der Antragstellung geprüft und nach Ablauf der Karenzzeit.